Satzung des Obst- und Gartenbauvereins Kareth e.V. |
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Satzung des Obst- und Gartenbauvereins Kareth e.V.
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Obst- und Gartenbauverein Kareth“. (2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. (3) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Ver- ein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ (4) Der Verein hat seinen Sitz in Kareth, Markt Lappersdorf. (5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) 1Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2Der Verein bezweckt im Rahmen der Gartenkultur und der Landespflege die Förderung des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. 3Der Verein unterstützt insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur. 4Er fördert die Jugendarbeit hinsichtlich des Vereinszweckes. (2) Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (3) 1Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 2Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 3Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins. (5) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege e.V. in München, des zuständigen Bezirksverbandes und Kreisverbandes.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. (2) 1Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. 2Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. 3Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 4Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. 5Die Ablehnung durch den Vorstand ist unanfechtbar. 6Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. (3) Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag eines Mitglieds des erweiterten Vorstands vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
1Die Mitgliedschaft endet durch Ableben, Austritt und Ausschluss des Mitglieds. 2Die Mitgliedschaft kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch durch Vereinbarung aufgehoben werden.
§ 5 Austritt
(1) 1Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich. 2Minderjährige können darüber hinaus unter Einhaltung der in Satz 1 genannten Frist zum Tag der Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs aus dem Verein austreten.
(2) Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
§ 6 Ausschluss
(1) 1Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
(2) 1Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 2Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. 3Der Ausschluss soll dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich per Einschreiben bekannt gemacht werden.
§ 7 Folgen der Beendigung der Mitgliedschaft
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen Ansprüche gegen den Verein und sein Vermögen.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht:
(2) Die Mitglieder haben die Verpflichtung:
§ 9 Mitgliedsbeitrag
(1) 1Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. 2Dies gilt nicht für Ehrenmitglieder und Minderjährige. 3Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. (2) 1Der Beitrag ist jährlich zu leisten. 2Sind Mitglieder minderjährig, entsteht die Beitragspflicht erstmals mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres. 3Der Beitrag ist jeweils im Voraus zu entrichten. (3) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
§ 11 Vorstand, erweiterter Vorstand, Kassenprüfer (1) 1Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. 2Die Mitglieder des Vorstandes haben Einzelvertretungsbefugnis. 3Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur dann zur Vertretung des Vereins berechtigt ist, wenn der 1. Vorsitzende an der Vertretung verhindert ist. (2) 1Der erweiterte Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und bis zu sechs Beisitzern. 2Die Beisitzer können bis zu einer Neuwahl vom Vorstand mit Mehrheitsbeschluss bestimmt werden. 3Die Ämter des Kassenwarts und des Schriftführers können auch von einer Person geführt werden. (3) 1Die Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf 5 Jahre gewählt. 2Dies gilt auch für die Wahl der Kassenprüfer. (4) Ein Vorstandsmitglied, ein Mitglied des erweiterten Vorstands sowie ein Kassenprüfer bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt. (5) 1Der Vereinsvorstand verwaltet sein Amt grundsätzlich unentgeltlich. 2Für die entstandenen Auslagen kann eine Aufwandsentschädigung, die der erweiterte Vorstand festlegt, gewährt werden. 3Das nähere regelt die Geschäftsordnung. (6) 1Das Amt eines Mitglieds des Vorstands und des erweiterten Vorstands endet außer mit seinem Ableben durch Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und durch Rücktritt. 2Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand, den erweiterten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder aus wichtigem Grund des Amtes entheben. 3Die Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§ 12 Sitzung und Beschlussfassung des erweiterten Vorstands
(1) 1Für die Sitzung des erweiterten Vorstands sind die Mitglieder vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, schriftlich einzuladen. 2Der schriftlichen Einladung ist eine durch ein elektronisches Dokument übermittelte Einladung gleichzusetzen. (2) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. (3) Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 13 Aufgaben des erweiterten Vorstands
Der erweiterte Vorstand ist zuständig für die Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind. Dies gilt insbesondere für:
§ 14 Führen der Geschäfte des Vereins
(1) 1Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung sowie nach den Beschlüssen des Kreis-, Bezirks-, und Landesverbandes. 2Er erteilt Anweisungen, dass über alle Sitzungen und Versammlungen Niederschriften gefertigt werden und jährlich ein Tätigkeitsbericht erstellt wird. (2) 1Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart für die Vornahme von Geschäften, die den Verein zu einer Zahlung verpflichten, der Zustimmung des erweiterten Vorstands bedarf. 2Dies gilt nicht für Geschäfte in Angelegenheiten mit einem Geldwert, der den in der Geschäftsordnung festgelegten Betrag nicht übersteigt.
§ 15 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres, spätestens 31. März des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres statt. (2) 1Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand gemäß § 26 BGB berechtigt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. 2Er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragt wird. 3Die Übermittlung des Antrags an ein Mitglied des Vorstands ist ausreichend.
§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) 1Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, unter Bestimmung des Termins und des Tagungsorts einberufen. 2Die Einberufung hat durch schriftliche Einladung zu erfolgen. 3Der schriftlichen Einladung ist eine durch ein elektronisches Dokument übermittelte Einladung gleichzusetzen. 4Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem bestimmten Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung ausgeführt werden. 5Über Themen, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, kann die Mitgliederversammlung keinen gültigen Beschluss fassen. (2) 1Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, ist nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich insbesondere auf Grund eines Gesetzes, einer Rechtsverordnung oder behördlichen Anordnung nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliedersammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist. 2In diesem Fall kann vorgesehen werden, dass Vereinsmitglieder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können. 3Es kann auch vorgesehen werden, nach entsprechender Beteiligung der Mitglieder für einen von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis im zulässigen Umfang eine ordentliche Mitgliederversammlung mit Teilnahme der Vereinsmitglieder durchzuführen, im Übrigen ohne deren Teilnahme mit Stimmabgabe vor der Durchführung der Mitgliederversammlung. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den erweiterten Vorstand entsprechend.
§ 17 Durchführung der Mitgliederversammlung
1) 1Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. 2Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. 3Stimmengleichheit zählt als Ablehnung. 4Die Art der Abstimmung beschließt die Mitgliederversammlung. (2) 1Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden. 2Vereinsmitgliedern kann zur Stimmabgabe Vertretungsmacht erteilt werden. 3Für Minderjährige ist das Stimmrecht ausgeschlossen. 4Dies gilt nicht für Minderjährige nach Vollendung des 16. Lebensjahrs, wenn entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 Beiträge geleistet werden. 5 Die Stimmabgabe durch Minderjährige bedarf in diesem Falle der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. (3) 1Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. 2Ist dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2. Vorsitzende. 3Ist dieser auch verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. (4) Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, ansonsten von einem vom 1. Vorsitzenden zu Bestimmenden Mitglied des erweiterten Vorstands, eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 17 a Beschlussfassung außerhalb der Mitgliederversammlung
1Solange die Mitglieder sich insbesondere auf Grund eines Gesetzes, einer Rechtsverordnung oder behördlichen Anordnung nicht an einem Ort versammeln dürfen, ist ein Beschluss abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. 2Die Herbeiführung eines Beschlusses ist sowohl im so genannten Umlaufverfahren (Zuleitung der Beschlussvorlage an ein Mitglied und Weitergabe von Mitglied zu Mitglied), als auch im so genannten Sternverfahren (Zuleitung der Beschlussvorlage an jedes Mitglied) möglich.
§ 18 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
§ 19 Aufgaben des Kassenwarts
(1) 1Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte des Vereins. 2Er hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
§ 20 Aufgaben des Schriftführers
1Der Schriftführer hat alle schriftlichen Arbeiten des Vereins entsprechend den Weisungen des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des 2. Vorsitzenden des Vorstands zu erledigen. 2Der Schriftführer fertigt nach Schluss des Geschäftsjahrs unverzüglich den Tätigkeitsbericht.
§ 21 Betriebsmittel
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Betriebsmittel werden beschafft durch: 1. Mitgliederbeiträge 2. Spenden und sonstige Zuwendungen 3. Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins.
§ 22 Haftungsbeschränkung
(1) 1Soweit nicht durch eine Versicherung Ersatz erlangt werden kann, haftet das Vorstandsmitglied dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. 2Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. 3Die Haftungsbeschränkung der Sätze 1 und 2 gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit, die auf Missachtung von Satzungsbestimmungen und Vorstandsbeschlüssen beruht oder Handlungen zum Gegenstand hat, für die ein Vorstandsbeschluss erforderlich wäre, und nicht für Schäden, die Angehörigen des Vorstands sowie Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, entstehen. Als Angehörige gelten: a) der Ehegatte des Vorstandsmitglieds, der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes; b) wer mit dem Vorstandsmitglied in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist. 4Die Haftungsbeschränkung der Sätze 1 und 2 gilt weiter nicht, wenn bei der Abgabe von Willenserklärungen grob fahrlässig gehandelt wird. (2) 1Ist ein Vorstandsmitglied nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. 2Satz 1 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Sätze 3 und 4. (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder des Vereins.
§ 23 Satzungsänderung - Auflösung des Vereins
(1) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht vom erweiterten Vorstand ausgehen, bedürfen der Unterschrift von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. (2) Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Markt Lappersdorf, der es als Gebietskörperschaft unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landespflege zu verwenden hat.
§ 24 Gleichstellung
Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 25 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung oder Teile hiervon unwirksam oder nichtig sein, bleibt der übrige Teil der Satzung hiervon unberührt.
§ 26 Inkrafttreten der Satzung
(1) Diese Satzung wurde am 4. März 2009 neu gefasst, am 14. März 2012, 19. Februar 2014, 29. September 2021 geändert, und am 29.Oktober 2021 durch weitere Änderung in der jetzigen Form beschlossen. (2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird ermächtigt, die vom zuständigen Registergericht oder Finanzamt geforderten Satzungsänderungen zu beschließen, die Satzung entsprechend zu ändern oder zu ergänzen und die Eintragung zu beantragen.
(Vereinssatzung in der Fassung des Beschlusses vom 29.10.2021) |